Alle französischen Gesellschaften sind dazu verpflichtet, ihre Konten beim Handelsgericht einzureichen. Ansonsten kann die Gesellschaft mit einer Geldstrafe von 1500€ für ein erstes Vergehen und bis zu 3000€ für ein wiederholtes Vergehen bestraft werden. Die Einreichung muss innerhalb eines Monats nach der Feststellung des Jahresabschlusses erfolgen (bei elektronischer Einreichung 2 Monate).
Kleinstunternehmen (Bilanz < 350K€, Umsatz < 700K€, Mitarbeiter < 10) können ihren Jahresabschluss vertraulich hinterlegen.
Kleine Unternehmen (Bilanz < 6 Mio. €, Umsatz < 12 Mio. €, Mitarbeiterzahl < 50 %) können ihren Jahresabschluss hinterlegen, aber ihre Gewinn- und Verlustrechnung nicht veröffentlichen.
Mittelständische Unternehmen (Bilanz < 20 Mio. €, Umsatz < 40 Mio. €, Mitarbeiterzahl < 250) können ihren Jahresabschluss hinterlegen, aber nur eine vereinfachte Form ihrer Bilanz und ihres legalen Anhangs veröffentlichen.